Dieses Gesetz gilt für Niederösterreich. Die Radlobby konnte 2014 mit Wirkung ab Feb. 2015 einige wichtige Verbesserungen durchsetzen.

Früher war das Fahrrad 2x erwähnt unter „Waschküchen und sonstige Nebenräume“. Nun ist relativ detailreich die Qualität und die Anzahl der Fahrradparkplätze festgelegt.
Dennoch sind noch wesentliche Änderungen notwendig:
Stellplätze für Lastenräder, Radanhänger, Scooter, E-Bikes. Ladestationen, …
Weiters fehlen Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen etc.
Zudem sind die Stellplätze für Kfz zuviele und die Mitnutzung von Kfz-Stellplätzen als Fahrradstellplätze ist noch nicht möglich.

Zur › NÖ Bauordnung gehört die › NÖ Bautechnikverordnung, in der die Details der Vorschriften festgelegt sind.

Der Radverkehr ist in der Bauordnung in diesen §§ genannt:

§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 65 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

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