Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Radfahrende, die in vielen europäischen Staaten bereits lange gelten.
Im Folgenden führen wir die wichtigsten Änderungen mit dem Verweis auf die Paragraphen der neugefassten StVO an.
Erlaubt ist nun das Nebeneinanderfahren am Rad auch für Nicht-Rennradfahrende unter gewissen Umständen:
Neben Kindern bis 12 Jahren darf man zukünftig nebeneinander radeln. Das schafft eine große Erleichterung für alle Eltern und Begleitpersonen, die sich bisher immer die Frage stellen mussten: Vor oder nach dem Kind fahren?
Auf Straßen mit einem Tempolimit von max 30 km/h ist auch das Nebeneinanderfahren von Erwachsenen gestattet. Nicht jedoch auf Schienen- und Vorrangstraßen sowie gegen die Fahrtrichtung von (geöffneten) Einbahnen. Das linke Fahrrad muss dabei einspurig sein und es darf niemand gefährdet werden, das Verkehrsaufkommen muss dies zulassen und andere dürfen dadurch nicht am Überholen gehindert werden.
Gesetzlich definierter Überholabstand (§ 15 Abs 4 StVO)
Beim Überholen von Radfahrenden müssen Lenkende von Kraftfahrzeugen in Zukunft innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, außerorts sind es 2 Meter. Bis zu einer Geschwindigkeit des überholenden Kfz von 30 km/h gilt leider weiterhin jedoch nur, dass ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand“ eingehalten werden muss.
Auch gibt es leider noch keine klare Abstandsregelung bei Radstreifen und Mehrzweckstreifen – die Radlobby kämpft für eine Ergänzung der Regelung!
Reißverschlussprinzip bei parallel einmündenden Radwegen (§11 Abs 5 StVO)
Das Reißverschlussprinzips nun für Radfahrstreifen und (innerorts) für „parallel einmündende“ Radwege, z.B. in der Fischauer Gasse stadtauswärts kurz nach dem Auge Gottes (Foto) oder stadteinwärts vor dem Kreisverkehr Wohlfahrtgasse.
Vorsicht ist geboten bei „schrägen“ Einmündungen wie z.B. am Maria Theresienring in Richtung Wasserturm (Foto!).
Parken: Hineinragen in Radwege und Gehwege (§23 Abs 1 StVO)
Das Hineinragen von Kfz in Radwege, das leider auch in Wiener Neustadt häufig vorkommt, ist jetzt ausnahmslos verboten! Bei Gehwegen ist geringfügiges Überragen durch Seitenspiegel oder Stoßstange ausgenommen. Wir hoffen, dass diese Regelungen in Wiener Neustadt und den umliegenden Ortschaften auch streng kontrolliert werden – bei hartnäckigem Vergehen wären Anzeigen angebracht.
Annäherungen an Radfahrüberfahrten (§ 68 Abs 3a StVO)
Radfahrerüberfahrten, die nicht mit Lichtzeichen geregelt sind, dürfen wir uns nur mit maximal 10 km/h nähern. Schneller dürfen wir ab jetzt fahren, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge fahren.“ Manchem Autofahrer ist leider zu wenig bewusst, dass Radfahrer bei Radfahrerüberfahrten (Blockmarkierung) genauso Vorrang genießen wie FußgängerInnen am Zebrastreifen!
Vorsicht und Rücksicht
Meist funktioniert es ohnehin gut: Blickkontakt aufnehmen, mit der Hand andeuten, wenn man dem anderen Vorrang gibt, kurzer Gruß zum Dank dafür. Gelassenheit statt Aufgeregtheit erleichtert das Zusammenleben im Straßenverkehr.
Weitere Verbesserungen für den Radverkehr
Die Behörden haben künftig die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen. (§ 38 Abs 5a StVO)
Um die Einführung von Fahrradstraßen zu erleichtern, kann die Behörde „bestimmen, dass die Fahrradstraße dauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt“ mit Kfz befahren werden darf.
Wann und wo das Verkehrsamt diese Änderungen verfügt, muss noch abgewartet werden – Vorschläge liegen vor. Die Radlobby wird sich dafür einsetzen, dass die Radoffensive der Stadt solcherart gestärkt wird.
Mehr Infos auf der › Homepage der Radlobby Österreich.
Beispiele aus Wiener Neustadt