Die Rede ist nicht von Corona, sondern von der seit 1.10.2022 geltenden Bestimmung zum Überholen von Radfahrer*innen.

Mindesabstand 1,5 m innerorts / 2,0 m außerorts

§ 15 Absatz 4 StVO lautet:  Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.

Schwimmnudelaktion der Radlobby

Um Autofahrerinnen und Autofahrern die neue Bestimmung bewusst zu machen und um den Abstand zu veranschaulichen, sind Radfahrer*innen gleich am 7.10.2022 in Wolkersdorf mit  Schwimmnudeln im Verkehr unterwegs gewesen.

Das hat gut geklappt und wurde ohne großes Aufsehen respektiert.

In der Bachelorarbeit der Studentin Kathrin Lens haben routinierte Radfahrer*innen auf die Frage, welche Verhaltensweise von Autofahrenden sie besonders stört, „zu enges Überholen“ angegeben.

Enges Überholen ist lebensgefährlich

Enges Überholen ist nicht nur störend, es kann  für Radfahrende lebensgefährlich sein. Nämlich dann, wenn sie in den Windsog von Autos oder LKW´s kommen oder erschrecken. Autofahrende haben oft den Eindruck, dass Radler*innen ohnehin kontrolliert wie auf Schienen fahren. Doch schon eine kleine Lenkbewegung bedingt einen Schwenk von locker einem halben Meter.

Aufeinander Rücksicht nehmen

Darum die Bitte an Autofahrende: Haltet den geforderten Mindestabstand ein. Nicht weil es das Gesetz verlangt, sondern zur Sicherheit der Radler*innen und wegen eines respektvollen Miteinander im Verkehr.

 

Abstand macht sicher
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