Die Rede ist nicht von Corona, sondern von der seit 1.10.2022 geltenden Bestimmung zum Überholen von Radfahrer*innen. Mindesabstand 1,5 m innerorts / 2,0 m außerorts § 15 Absatz 4 StVO lautet: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern hat