Hauptstraße – Rathausplatz
Im Kreuzungsbereich Hauptstraße – Rathausplatz wurde der Vorrang für den Radverkehr durch rote Einfärbung des Radfahrstreifens und durch zusätzliche Bodenmarkierungen verdeutlicht.
Bisher war für viele Verkehrsteilnehmer.innen der Vorrang von querenden Radfahrer.innen nicht gut erkennbar. Durch die gesetzten Maßnahmen kann man – wie die Bilder unten zeigen – das gar nicht mehr übersehen.
Ein Problem ist leider unverändert. Autofahrer.innen, die nur kurze Erledigungen im Zentrum haben, verparken häufig den Radstreifen. Auf ihr Fehlverhalten angesprochen meinen die Meisten, sie parken ohnehin nur für wenige Minuten und sind gleich wieder weg. Doch fährt der/die Eine weg, ist das nächste Auto auch schon da.
Daher der Appell der Radlobby: „Respektiert auch unsere Wege!
Wie würden Autofahrer.innen reagieren, wenn Radfahrende die Hauptstraße blockieren würden?“
Kaum waren die Bodenmarkierungen angebracht, wurden in sozialen Netzwerken diskutiert, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ob Radfahrer.innen dadurch „rechtlich abgesichert“ sind.
Zur Klärung: Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang (§ 19 Abs. 4 StVO).
Bodenmarkierungen, wie Radfahrerüberfahrten haben keinerlei rechtliche Konsequenz hinsichtlich der Vorrangregeln, sie können diesen nur verdeutlichen. Laut § 55 Abs 1 StVO dienen sie der Sicherung, der Leitung und Ordnung des fließenden und ruhenden Verkehrs.
Wir haben angeregt, den Radstreifen rot zu markieren, um die Sichtbarkeit zu erhöhen. Das hat auch der Verkehrsplaner so vorgeschlagen und der Sachverständige gut geheißen. Dadurch war die Anbringung einer Markierung einer eigentlichen Radfahrerüberfahrt nicht notwendig.
56a. Abs. 1 StVO besagt, dass im Ortsgebiet auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten anzulegen sind, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
In Absatz 2 ist geregelt, dass Radfahrerüberfahrten auch auf anderen als in Abs. 1 bezeichneten Straßen angelegt werden können. Absatz 3 besagt, dass statt einem blinkendem gelben Licht auch eine ein Hinweiszeichen für die Radfahrerüberfahrt angebracht werden kann.